Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Geschäftszahl

91/09/0187

Rechtssatz

Für eine offene Sprunggelenksverletzung bzw deren Folgen ist (entgegen der Auffassung des Beschädigten) die Einstufung unter die Richtsatzposition I/d/134 nicht gleichsam bindend vorgeschrieben; als Kriterien für die Einschätzung nach der Richtsatzposition I/d/133 oder I/d/134 sind vielmehr das Ausmaß der - vorhandenen oder nicht vorhandenen - wesentlichen Funktionsstörung bzw Funktionseinschränkung der Fußgelenke heranzuziehen.