Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

91/09/0186

Rechtssatz

Hat die Besch als Beamtin im Personalstand der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung ein Verhalten (langjährige regelmäßige Malversationen in Millionenhöhe) gesetzt, daß das für die Stellung als Beamtin erforderliche Vertrauen der Öffentlichkeit wesentlich gestört hat, so ist es (für die Strafbemessung) nicht maßgebend, ob sich die Postsparkasse als privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen durch die Malversationen der Besch geschädigt erachtet oder nicht.