Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

91/09/0186

Rechtssatz

Ist durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienspflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 als so schwer zu werten, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr gegeben ist, so rechtfertigt dies die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0093).