Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1992

Geschäftszahl

91/09/0179

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz OFG enthält eine Beweislastregel. Diese spiegelt die Tatsache wieder, daß diese Beweisführung zum Verantwortungsbereich desjenigen zählt, der Begünstigungen, Fürsorge und Entschädigungsmaßnahmen nach dem OFG beantragt. Denn diese Person hat einen weitaus stärkeren Bezug zu den anspruchsbegründenden Sachverhaltselementen als die Behörde. Sie ist also am ehesten in der Lage, Beweismittel für ihren Anspruch beizubringen.