Verwaltungsgerichtshof
16.01.1992
91/09/0179
"Sache" des Berufungsverfahrens nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann bei klar auf einen Anspruch (hier: Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, OFG) begrenzten Abspruch der Behörde erster Rechtsstufe nur dieser Abspruch sein. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz über einen auf einen anderen Rechtsgrund
(Hinweis E 12.11.1986, 85/09/0242, VwSlg 12295 A/1986) fußenden Anspruch wäre mit Rechtswidrigkeit behaftet.