Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1992

Geschäftszahl

91/09/0179

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "Leben im Verborgenen" im Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, OFG ist davon auszugehen, daß die bezeichneten verba legalia nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "ein Leben in einem Versteck" bezeichnen. In dieser Bedeutung findet der vorgestellte Begriff - darauf sei unter dem Gesichtspunkt der Auslegung der Worte unter Bedachtnahme auf ihren systematischen Standort hingewiesen - auch im Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG, der die Überschrift "Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden" trägt, Verwendung. Unter dem Begriff "Leben im Verborgenen" kann das Aufsuchen eines den verfolgenden Behörden oder politischen Gewalthabern nicht bekannten Fluchtortes subsumiert werden. Diese Voraussetzung wird auch dann als erfüllt anzusehen sein, wenn der nach objektiven Gesichtspunkten behördlich Verfolgte an seinem nicht freiwillig gewählten Fluchtort ohne polizeiliche Anmeldung oder unter falschem Namen und solcherart ohne die damals lebensnotwendigen Lebensmittelkarten mindestens sechs Monate verweilte.