Verwaltungsgerichtshof
16.01.1992
91/09/0179
Die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung setzt nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, OFG das Vorliegen dreier rechtserheblicher Tatsachen voraus: 1) Das Vorliegen einer der in dieser Bestimmung erschöpfend angeführten Verfolgungsgründe (politische oder rassische Verfolgung, Verfolgung aus Gründen der Religion oder der Nationalität), 2) eine Maßnahme einer Behörde oder ein Eingriff der NSDAP und 3) eine hiedurch eingetretene Schädigung in erheblichem Ausmaße. Als eine solche Schädigung in erheblichem Maße ist seit der
21ten Opferfürsorgegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt 352 aus 1970,, auch ein Leben im Verborgenen anzusehen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß zwischen einer Gewaltmaßnahme der nationalsozialistischen Machthaber und der zuletzt genannten Anspruchsvoraussetzung, wie sich aus dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "durch" ergibt, ein Kausalzusammenhang bestehen muß. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung aus und enthebt die Behörde von der Prüfung, ob auch die anderen Voraussetzungen vorliegen.