Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0131
Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ermächtigt die Verwaltungsstrafbehörden nicht, die Einstellung eines Strafverfahrens wegen der Schwierigkeiten der richtigen Bezeichnung jener (juristischen) Person, die als Arbeitgeber in Betracht kommt, zu verfügen.