Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0131

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ermächtigt die Verwaltungsstrafbehörden nicht, die Einstellung eines Strafverfahrens wegen der Schwierigkeiten der richtigen Bezeichnung jener (juristischen) Person, die als Arbeitgeber in Betracht kommt, zu verfügen.