Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0131
Nach Paragraph 24, VStG in Verbindung mit den Paragraphen 37 und 66 AVG hat die Berufungsbehörde die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen und unter Berücksichtigung der der Entlastung des Besch dienenden in gleicher Weise wie der belastenden Umstände (Paragraph 25, Absatz 2, VStG) soweit klarzustellen, daß der eindeutige Nachweis, der Besch (dieser ist in erster Instanz wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, iVm
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu einer Geldstrafe in Höhe von 70000,-- verurteilt worden) habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, erbracht wird. Es muß also nach dem gesamten Akteninhalt bei durchgeführter Tatbewertung die Verurteilung des Besch ausgeschlossen sein.