Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0131
Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG mit der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "nicht begangen hat", folgt, daß der Gesetzgeber die Einstellung eines Strafverfahrens von der Voraussetzung abhängig macht, daß nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes feststeht, daß der Besch die Tat nicht verübt hat.