Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0012 E 15. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.