Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0117
GRS wie 87/07/0012 E 15. September 1987 RS 2
Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.