Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0095
Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.