Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0062
Anders als etwa im Paragraph 21, BAO oder im Paragraph 4, Absatz eins, AÜG kennt das AuslBG kein Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, bei der der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Mehrheitsbeteiligung (hier: 80 Prozent) einer juristischen Person an einer anderen juristischen Person, die auf Grund rechtlicher Vereinbarungen Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer ist, begründet für sich allein nicht die Arbeitgebereigenschaft der beherrschenden juristischen Person iSd AuslBG.