Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0056
GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 2
Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).