Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0056
GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0140 3
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beh die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Beh tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).