Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0055

Rechtssatz

Die Wahrnehmung der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG ist innerbetrieblich so einzurichten, daß ihre fristgerechte Stellung gesichert erscheint. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet ist oder ist das Kontrollsystem, das Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen soll, unzureichend oder wird das Bestehen einer Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Unternehmers bestehen. Ein das Verschulden im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG begründender Organisationsmangel läge vor, wenn bei arbeitsteiliger Besorgung der oben genannten Aufgabe der mit der tatsächlichen Wahrnehmung betrauten Organisationseinheit des Unternehmens nicht alle jene Informationen zu übermitteln sind, die üblicherweise zur Feststellung der Bewilligungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem AuslBG und bejahendenfalls zur fristgerechten Antragstellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde notwendig sind. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Nationalität des einzustellenden Arbeitnehmers, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die (von der bel Beh zutreffend aufgezeigten) Zuordnungsschwierigkeiten bei Ortsnamen und Personennamen aus dem deutschen Sprachraum.