Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Eine "überragende" Bedeutung des Objektes der Unterschutzstellung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht
gefordert (Paragraph eins, Absatz eins, DMSG). Das öffentliche Interesse iSd Paragraph eins, DMSG hängt nicht davon ab, daß mit der Erhaltung des Denkmales ein konkreter Bedarf gedeckt werden soll, sondern vielmehr von der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung aus geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Sicht. Der Grad dieser Wertschätzung bedingt die Bedeutung, die vom Gesetz als ausschließliche Grundlage eines öffentlichen Interesses genannt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108