Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Eine "überragende" Bedeutung des Objektes der Unterschutzstellung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht

gefordert (Paragraph eins, Absatz eins, DMSG). Das öffentliche Interesse iSd Paragraph eins, DMSG hängt nicht davon ab, daß mit der Erhaltung des Denkmales ein konkreter Bedarf gedeckt werden soll, sondern vielmehr von der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung aus geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Sicht. Der Grad dieser Wertschätzung bedingt die Bedeutung, die vom Gesetz als ausschließliche Grundlage eines öffentlichen Interesses genannt ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108