Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Bei divergierenden Sachverständigenmeinungen ist die herrschende Auffassung allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat, zu ermitteln. Dafür, daß einem Fakultätsgutachten von vornherein ein höherer Beweiswert beizumessen wäre, läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung etwas gewinnen (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268/A).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108