Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Bei divergierenden Sachverständigenmeinungen ist die herrschende Auffassung allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat, zu ermitteln. Dafür, daß einem Fakultätsgutachten von vornherein ein höherer Beweiswert beizumessen wäre, läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung etwas gewinnen (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268/A).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108