Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Hat die bel Beh (im Beschwerdefall) selbst - offensichtlich wegen einander widersprechender Gutachten - zur Klärung von nicht näher spezifizierten Sachfragen ein weiteres Gutachten einholen wollen und erweist sich die hiezu erstattete Stellungnahme der Fakultät bloß als Äußerung, die in der Abgabe
eines objektiv nicht nachvollziehbaren Urteils besteht, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet (zur Frage der Überbegutachtung Hinweis E 12.10.1949, 1082/48, VwSlg 1019/A und E 20.2.1984, 81/10/0098, VwSlg 11332), so hätte die Notwendigkeit der Befassung eines weiteren Gutachters bestanden (Hinweis E 25.6.1987, 83/06/0100).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108