Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Hat die bel Beh (im Beschwerdefall) selbst - offensichtlich wegen einander widersprechender Gutachten - zur Klärung von nicht näher spezifizierten Sachfragen ein weiteres Gutachten einholen wollen und erweist sich die hiezu erstattete Stellungnahme der Fakultät bloß als Äußerung, die in der Abgabe

eines objektiv nicht nachvollziehbaren Urteils besteht, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet (zur Frage der Überbegutachtung Hinweis E 12.10.1949, 1082/48, VwSlg 1019/A und E 20.2.1984, 81/10/0098, VwSlg 11332), so hätte die Notwendigkeit der Befassung eines weiteren Gutachters bestanden (Hinweis E 25.6.1987, 83/06/0100).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108