Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Geschäftszahl

91/09/0022

Rechtssatz

Der leitende Gedanke des Paragraph 65, VStG ist, daß es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zugunsten des Besch vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist (Hinweis E 27.3.1956, 170/53). Das ist ua auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Besch verringert wurde. Anders zu beurteilen wäre ein Fall bloßer Berichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG.