Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0022
GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0160 3
Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dem AuslBG unterworfen. Dies zeigt die Sonderbestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, AuslBG (sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung der Nov BGBl Nr 1989/253), die für die eintägige bzw dreitägige Beschäftigung bestimmter Gruppen von Künstlern an Stelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw Produzenten vorsieht.