Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0022
Wird jemand ua dafür bestraft, er habe einen namentlich genannten Ausländer "im Oktober 1988 tageweise, nämlich drei Tage" beschäftigt, so ist damit die zur Last gelegte Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Besch für eine Beschäftigung dieses Ausländers im Oktober 1988 neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.