Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Geschäftszahl

91/09/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 1

Stammrechtssatz

Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 28.4.1982, 81/01/0055).