Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
91/09/0019
GRS wie 84/12/0140 E 11. November 1985 RS 1
Bei Beurteilung der Frage, ob einem Objekt iSd Denkmalschutzgesetzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, kommt dem Umstand, dass gerade die Erhaltung dieses Objektes unwirtschaftlich und auch der Bauzustand bereits bedenklich ist, keine Bedeutung zu. (Hinweis auf E vom 14.6.1982, 81/12/0183),