Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

91/09/0019

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse iSd Paragraph 6, Absatz 2, DSchG vorliegt oder nicht, ist insb auf den Wissensstand und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise (die "diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse", Paragraph eins, Absatz 2, DSchG) Bedacht zu nehmen.