Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
91/09/0015
GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.