Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
91/09/0015
GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 1
Ungeachtet der Änderung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG durch die Nov BGBl 1988/231 (diese Nov ist am 1.7.1988 in Kraft getreten) zwischen dem Zeitpunkt der Tat (1.12.1987) und der Fällung des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz (5.9.1989) hat die Berufungsbehörde schon im Hinblick auf die Anhebung des Strafrahmens (bisher: Geldstrafe von S 2500,-- bis S 30000,--; nunmehr: - soweit für den Besch von Bedeutung - bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer Geldstrafen von S 5000,-- bis S 60000,--) zutreffend das AuslBG in seiner Stammfassung, BGBl 1975/218, angewendet (Paragraph eins, Absatz 2, VStG - Günstigkeitsprinzip).