Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
91/08/0198
GRS wie 85/10/0158 E 24. Februar 1986 VwSlg 12047 A/1986 RS 3
Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des VwGH von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
E 20. 10.1992, 91/08/0199