Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

91/08/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0158 E 24. Februar 1986 VwSlg 12047 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des VwGH von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

E 20. 10.1992, 91/08/0199