Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
91/08/0189
Bei Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie auch Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG für die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit vorsieht. Unter "triftigen Gründen" iSd Paragraph 11, AlVG können auch jene verstanden werden, die zur Ablehnung einer unmittelbaren Beschäftigung nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG berechtigen würden. (hier: Fortsetzung der Berufsausbildung als Müller durch Besuch einer Meisterschule, ohne die in Zukunft die Verwendung im Beruf wesentlich erschwert wäre).