Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
91/08/0189
Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Demnach unterscheidet Paragraph 10, AlVG die schuldhafte Herbeiführung des Zustandes der Arbeitslosigkeit einerseits und die schuldhafte Vereitelung der Beendigung der Arbeitslosigkeit andererseits.