Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

91/08/0180

Rechtssatz

Besteht zwischen einem Inhaber einer Agentur und Discjockeys ein Vermittlungsvertrag und bestehen auch für die Dauer der einzelnen Engagements keine anderen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inhaber der Agentur und den Discjockeys, so ist der Inhaber der Agentur jedenfalls nicht Dienstgeber der Discjockeys im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG.