Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
91/08/0180
Zwischen dem Inhaber einer Agentur und Discjockeys liegen durchgehende Leiharbeitsverhältnisse (als Grundlage der jeweiligen Überlassung der Discjockeys an die einzelnen Gastwirte) dann nicht vor, wenn die Discjockeys nicht verpflichtet sind, einer solchen Überlassung nachzukommen, sondern das Angebot eines Engagements auch jeweils ablehnen können und überdies zwischen den einzelnen Engagements gegenüber dem Agenturinhaber keinen Entgeltanspruch haben. Liegt aber ein - als Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierendes - durchgehendes Leiharbeitsverhältnis zwischen dem Agenturinhaber und den Discjockeys nicht vor, dann kann das Weisungsrecht der einzelnen Gastwirte jedenfalls nicht als Ausübung der "mittelbar disziplinären Gewalt" des Agenturinhabers aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis gedeutet werden.