Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
91/08/0180
Der Umstand, daß ein Dienstnehmer "unmittelbar der disziplinären Gewalt" seines Dienstgebers untersteht, setzt zumindest voraus, daß der betreffende Dienstgeber als Dienstgeber von (im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierenden) Leiharbeitsverhältnissen anzusehen wäre (Hinweis E 19.6.1990, 88/08/0097).