Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

91/08/0180

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Dienstnehmer "unmittelbar der disziplinären Gewalt" seines Dienstgebers untersteht, setzt zumindest voraus, daß der betreffende Dienstgeber als Dienstgeber von (im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierenden) Leiharbeitsverhältnissen anzusehen wäre (Hinweis E 19.6.1990, 88/08/0097).