Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

91/08/0180

Rechtssatz

Die Art des Entgeltes oder der Entgeltleistung ist in der Regel kein unterscheidungskräftiges Merkmal dafür, ob der Beschäftigte seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit verrichtet oder nicht, ebensowenig wie die Art der Versteuerung seiner Einkünfte, der Entrichtung von Umsatzsteuer oder das Bestehen einer Pflichtversicherung Rückschlüsse darauf zulassen, ob eine Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird oder nicht.