Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

91/08/0180

Rechtssatz

Die sanktionslose Berechtigung zum Nichterscheinen oder zur jederzeitigen Beendigung einer übernommenen Arbeitsverpflichtung - und nicht schon das tatsächliche Nichterscheinen oder das tatsächliche vorzeitige Beenden der Beschäftigung - spräche gegen die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit. Wird die Tätigkeit (hier: als Discjockey) nach Tagen berechnet, kann die Nichtzahlung im Falle der infolge frühzeitiger Beendigung des Engagements nicht mehr erbrachten Dienstleistung nicht als "Sanktion" verstanden werden. Vielmehr ist gerade diese finanzielle Einbuße auf "eigenes Risiko", sowie die mangelnde Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Verhinderungsfall dann (das heißt wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt) nicht als eine Frage der Zulässigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung zu sehen, sondern als Folge des "Unternehmerrisikos".