Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
91/08/0180
Aus dem Umstand, daß es den einzelnen Discjockeys freistand, Engagements abzulehnen, das heißt, das Eingehen einer sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckenden Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Dritten zu verweigern, kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit innerhalb eines einmal eingegangenen Engagements die einmal übernommene generelle Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung "ausgesetzt" werden durfte. Da gerade die Erwartung einer durch den persönlichen Stil geprägten künstlerischen Note der von den einzelnen Discjockeys zu erbringenden Dienstleistungen mit einer GENERELLEN Vertretungsmöglichkeit in Widerspruch stünde, ist grundsätzlich von persönlicher Arbeitspflicht auszugehen.