Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
91/08/0180
Wer Arbeitnehmer (Dienstnehmer) iSd Paragraph 3, Absatz 4, AÜG ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht, wobei allerdings die Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien nicht entscheidend ist. Während Arbeitnehmernehmer (Dienstnehmer) als überlassene Arbeitskraft dem Vollversicherungsschutz des ASVG unterliegen, ist dies bei arbeitnehmerähnlichen Personen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Fall. Unter dem Gesichtspunkt der möglichen Anwendbarkeit des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist daher zunächst zu klären, ob die einzelnen Beschäftigten (hier: Discjockeys) zum Inhaber einer Agentur in einem Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in den maßgeblichen Zeiträumen gestanden haben, wobei für die Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das jeweilige Beschäftigungsbild der einzelnen Discjockeys bei jenen Unternehmen (Diskotheken, Gasthäuser), für die sie jeweils tätig wurden, ausschlaggebend ist.