Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
91/08/0172
Erst durch Vergleich der konkreten Aufgaben und Tätigkeiten des Dienstnehmers im Betrieb mit dem sich aus der Berufsbildbeschreibung ergebenden Anforderungsprofil kann die Einreihung in eine bestimmte Lohnstufe beurteilt werden. Der höhere Ausbildungsstand allein rechtfertigt nicht bereits die Höherstufung (hier KollV Gartenbaubetrieb der Bundesländer Wien, NÖ und Bgld, Lohnstufe "Obergärtner").