Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
91/08/0172
Besitzt auch der Kollektivvertrag im Bereich seines Regelungsumfanges normativen Charakter, so bleibt doch für die Vertragsparteien außerhalb dieses Regelungsbereiches der Abschluß eines individuellen Dienstvertrages zu anderen als den im Kollektivvertrag verbindlich festgelegten Bedingungen möglich und zulässig. In diesen Fällen orientiert sich der "Anspruchslohn" iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG am individuellen Dienstvertrag.