Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
91/08/0172
GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 2
(hier: Wenden sich bestimmte Normen erkennbar an bestimmte Berufsgruppen, so ist deren spezieller Sprachgebrauch vor dem allgemeinen maßgebend. Was aber im speziellen Sprachgebrauch eine Berufsgruppe unter den Begriffen "Obergärtner" und "Gärtnermeister" bzw "Gartenarbeiter" zu verstehen ist ist den Berufsbildbeschreibungen zu entnehmen.)
Für die Auslegung von Kollektivverträgen sind Paragraph 6 bis Paragraph 8, ABGB maßgebend. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist danach wie ein G auszulegen (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0029).