Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

91/08/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 2

(hier: Wenden sich bestimmte Normen erkennbar an bestimmte Berufsgruppen, so ist deren spezieller Sprachgebrauch vor dem allgemeinen maßgebend. Was aber im speziellen Sprachgebrauch eine Berufsgruppe unter den Begriffen "Obergärtner" und "Gärtnermeister" bzw "Gartenarbeiter" zu verstehen ist ist den Berufsbildbeschreibungen zu entnehmen.)

Stammrechtssatz

Für die Auslegung von Kollektivverträgen sind Paragraph 6 bis Paragraph 8, ABGB maßgebend. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist danach wie ein G auszulegen (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0029).