Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1993

Geschäftszahl

91/08/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0287 E 21. November 1989 RS 2

(hier Paragraph 35, AlVG und Paragraph 5, NotstandshilfeV in Ansehung der festgestellten Abtretung von Mietzinserforderungen)

Stammrechtssatz

Zur Frage, welche Rechtslage für die Beurteilung, ob eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührte, maßgeblich ist, ergibt sich folgendes: Aus Paragraph 24, AlVG und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, insbesondere aus der Verwendung der Mitvergangenheit ("gebührte" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) geht hervor, daß sich Paragraph 25, Absatz eins, AlVG seinem Inhalt nach auf bestimmte in der Vergangenheit liegende Zeiträume des Empfanges von Arbeitslosengeld bezieht, also eine zeitraumbezogene Regelung (iSd E 23.10.1986, 86/08/0140, und E 26.2.1987, 86/08/0115) darstellt. Deshalb ist nicht das im Entscheidungszeitpunkt der Behörde geltende Recht anzuwenden, sondern jenes, das im Zeitpunkt der Leistungsgewährung in Geltung stand.