Verwaltungsgerichtshof
08.03.1994
91/08/0133
Der fruchtlose Ablauf einer von einer Partei sich selbst gesetzten Frist zur Vorlage von Beweismitteln (hier:
Fristerstreckungsantrag eines gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftungspflichtigen Geschäftsführers einer GmbH für die Vorlage der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen) hat zur Folge, daß die Behörde ohne weiteres Zuwarten ihre Entscheidung treffen kann. Dafür ist nicht erforderlich, daß dem Fristerstreckungsantrag zunächst ausdrücklich stattgegeben oder ein neuerlicher Auftrag zur Vorlage von Unterlagen bzw zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erteilt wird.