Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
91/08/0121
Es bestehen keine Bedenken dagegen, Sonntagsdienstzulagen und Feiertagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes und Krankenentgeltes nach denselben Grundsätzen wie Überstunden zu berücksichtigen
(Hinweis E 19.3.1991, 85/08/0042).