Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

91/08/0121

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, Sonntagsdienstzulagen und Feiertagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes und Krankenentgeltes nach denselben Grundsätzen wie Überstunden zu berücksichtigen

(Hinweis E 19.3.1991, 85/08/0042).