Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

91/08/0121

Rechtssatz

Ein Branchenkollektivvertrag ist kein Kollektivvertrag iSd Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG. Nur durch einen Generalkollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach dem UrlaubsG anzusehen sind bzw inwieweit die Höhe des (Urlaubsentgeltes) Entgeltes abweichend von den Absatz 3 und 4 des Paragraph 6, UrlaubsG festgesetzt werden kann (Hinweis E 19.3.1991, 85/08/0042).