Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

91/08/0120

Rechtssatz

Für das Entstehen eines Vereines als juristische Person ist - in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur des OGH - allein der Beginn der Vereinstätigkeit (allerdings nur auf die in der Satzung vorgesehene Weise) maßgebend, sodaß vor Invollzugsetzung der Satzung durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe ein Verein noch nicht existent ist. Vor seiner Konstituierung kann daher ein Verein nicht Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG sein bzw ein Dienstverhältnis rechtswirksam abschließen.