Verwaltungsgerichtshof
24.03.1992
91/08/0117
Wurden die zu verrichtenden Arbeiten in einem schriftlichen Werkvertrag detailliert festgelegt und war der Dienstnehmer insoweit an den Ablauf der vereinbarten Arbeit gebunden, erfolgt die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit, auch wenn dem Dienstnehmer innerhalb enger Grenzen die Befugnis zukam, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen (hier: Abendstunden oder Nachtstunden).