Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Geschäftszahl

91/08/0117

Rechtssatz

Wurden die zu verrichtenden Arbeiten in einem schriftlichen Werkvertrag detailliert festgelegt und war der Dienstnehmer insoweit an den Ablauf der vereinbarten Arbeit gebunden, erfolgt die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit, auch wenn dem Dienstnehmer innerhalb enger Grenzen die Befugnis zukam, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen (hier: Abendstunden oder Nachtstunden).