Verwaltungsgerichtshof
24.03.1992
91/08/0117
Ob die Arbeitsgeräte vom Dienstnehmer oder Dienstgeber beigestellt werden, ist nicht mehr entscheidungswesentlich, wenn schon aus den unterscheidungskräftigen Kriterien - Bindung an Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten - ein zweifelfreies Bild gewonnen werden kann.