Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Geschäftszahl

91/08/0117

Rechtssatz

Ob die Arbeitsgeräte vom Dienstnehmer oder Dienstgeber beigestellt werden, ist nicht mehr entscheidungswesentlich, wenn schon aus den unterscheidungskräftigen Kriterien - Bindung an Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten - ein zweifelfreies Bild gewonnen werden kann.