Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

91/08/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/08/0064 2

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung stellt nur Verstöße gegen die auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen unter Strafe.