Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

91/08/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/08/0064 1

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, genannten Personen sind gem Paragraph 37, ASVG von der Meldepflicht des Dienstgebers ausdrücklich ausgenommen. Eine nach dem ASVG obliegende Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen bezüglich einer in Kost und Logis genommenen Person, die dafür nur gelegentlich unentgeltlich Arbeiten verrichtet, besteht daher nicht. Daran ändert auch die - im Gegensatz zu Paragraph 37, ASVG - in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt normierte Meldepflicht des Dienstgebers nichts, da die Verletzung einer solchen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Norm in Paragraph 111, ASVG nicht sanktioniert ist.