Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

91/08/0080

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Regelung des Paragraph 412, Absatz eins, zweiter Satz ASVG mit jener des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, wonach die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantag zu enthalten hat, können für die Beurteilung der Frage, ob ein Einspruch einen begründeten Entscheidungsantrag enthält, die im Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgesichtspunkte herangezogen werden.